Insolvent in der Corona-Krise - Ein Leitfaden für Selbstständige
Im Regelfall ist ein Unternehmen dann zahlungsunfähig, wenn es innerhalb eines Zeitraumes von 3 Wochen Liquiditätslücken von 10 % oder mehr aufweist – Ausnahme gilt, wenn sicher zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke in absehbarer Zeit geschlossen werden kann.
Drei Schritte, die durch die Krise führen:
- Durch kompetente Beratung Fehler vermeiden
Gemeinsam mit einer fachmännischen Beratung und bestenfalls einem Team aus verschiedenen Bereichen Blickwinkel und Perspektive erweitern und alle Möglichkeiten feststellen und ausschöpfen.
Das Ziel der Beratung sollte die Sicherstellung der finanziellen Sanierung sein - Restschuldbefreiung.
Kommt möglicherweise eine Privatinsolvenz in Betracht, sollten folgende Voraussetzungen dafür erfüllt sein:
- die selbstständige Tätigkeit muss vor der Stellung des Insolvenzantrags beendet sein,
- die Zahl der Gläubiger beschränkt sich auf maximal 19
- die Schulden stammen nicht aus einem arbeitsrechtlichen Schuldverhältnis.
- Wissenswertes vor der Beantragung einer Insolvenz
Alle Zahlungen an Gläubiger sollten eingestellt werden - auch, wenn man noch gerne einige Gläubiger zufriedenstellen möchte.
Zudem ist zu beachten, ob noch Sozialabgaben an Angestellte ausstehen. Diese ausstehenden Sozialabgaben zählen nämlich nicht zur Restschuldbefreiung, sondern bleiben Schulden.
Bedenken Sie neben dem Insolvenzantrag auch ein Vermögensverzeichnis und eine Übersicht aller Gläubiger aufzustellen. Vergessen Sie die eidesstattliche Versicherung zur Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Angaben nicht.
- Der Insolvenzantrag läuft - was nun?
Ein Insolvenzverfahren kann sich bis zu 6 Jahre erstrecken. Dies hängt von den festgestellten Forderungen, der Unternehmensgröße und auch vom Verhalten der Gläubiger ab. Ist die Insolvenz beantragt, ist es die Pflicht des Insolvenzverwalters, seinen Gläubigern alle sechs Monate über den Stand des Verfahrens zu informieren. Diese Zeit ist für Betroffene sehr herausfordernd und erfordert viel Geduld und Mitwirkung - am Ende des Verfahrens sind Sie schuldenfrei.
Stand: 29.04.2020