Die Wohlverhaltensphase im privaten Insolvenzverfahren
Gemäß § 287 InsO dauert die WVP insgesamt sechs Jahre. Sie beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht an demjenigen Amtsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene zum Antragszeitpunkt seinen ersten Wohnsitz hat. Die Vermögensverwertung als das eigentliche Insolvenzverfahren dauert in aller Regel zwischen sechs und zwölf Monate. Erfahrungsgemäß wird nach einem Jahr das Insolvenzverfahren per Gerichtsbeschluss beendet. Danach beginnt die WVP, wobei der bisherige Zeitraum auf die insgesamt sechsjährige WVP angerechnet wird.
Aus dem Insolvenzverwalter wird der Treuhänder
Im Jahr 2014 wurde das Insolvenzrecht in weiten Teilen überarbeitet und neugefasst. Während bis dahin Insolvenzverwalter und Treuhänder zwei unterschiedliche Zuständigkeiten waren, die oftmals von ein und derselben Person wahrgenommen wurden, gibt es seitdem nur noch den Treuhänder. Heutzutage bestimmt das Insolvenzgericht direkt mit der Insolvenzeröffnung den Treuhänder. Bis zum Jahre 2014 war das der Insolvenzverwalter, der nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und zu Beginn der VWP vom Treuhänder abgelöst wurde. Vielfach war es dieselbe Person, die mit dem Schuldner zukünftig als dessen Treuhänder korrespondierte und kommunizierte.
Wie ist der Ablauf einer Wohlverhaltensphase?
Das Ziel der Privatinsolvenz ist die Restschuldbefreiung mit der Maßgabe, dass der Betroffene nach sechs Jahren schuldenfrei ist. Er muss, etwas vereinfacht gesagt. durch sein Verhalten im Lebensalltag den Nachweis erbringen, „dass er aus seiner Privatinsolvenz gelernt hat“. Diese gesetzlich formulierten Obliegenheiten sind in § 295 InsO abschließend aufgeführt.
Zu ihnen gehören
- Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit sowie keine Ablehnung einer zumutbaren Tätigkeit
- Herausgabe der Hälfte einer Erbschaft an den Treuhänder [die andere Hälfte verbleibt dem Erben]
- Information des Treuhänders und des Insolvenzgerichtes über den Wechsel von Wohnsitz und Beschäftigung
- die Leistung von Zahlungen an/für Altgläubiger ausschließlich an den Treuhänder
- die Weitergabe des pfändbaren Einkommensanteils aus Arbeit an den Treuhänder
- der Verzicht auf Neuschulden in unangemessener sowie nicht vertretbarer Höhe
Bei Verstoß gegen diese gesetzlichen Obliegenheiten wird dem Betroffenen auf Antrag eines oder einiger Insolvenzgläubiger gemäß § 296 InsO die Restschuldbefreiung versagt, sprich nicht erteilt.
Wohlverhaltensphase und Pfändung
Während der WVP darf keiner der bisherigen, der sogenannten Altgläubiger Vollstreckungsmaßnahmen wie beispielsweise eine Pfändung einleiten. Der Vollstreckungsschutz zugunsten des Schuldners gilt von der Insolvenzeröffnung an bis zum Ende des Verfahrens, also inklusive der WVP bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung. Einziger Ansprechpartner für die Gläubiger ist der Treuhänder. Dessen Aufgabe ist die anteilmäßige Verteilung des verwertbaren Insolvenzvermögens.
Anders ist die Situation für den Neugläubiger. Er hat den Anspruch aus einer Verbindlichkeit, die der Betroffene nach der Insolvenzeröffnung eingegangen ist. Diese neue Verbindlichkeit ist nicht im Insolvenzverzeichnis enthalten. Eine Pfändung ist eher theoretisch als praktisch möglich. Der Schuldner muss ohnehin das pfändbare Einkommen an den Treuhänder abführen, sodass für mögliche weitere Pfändungen nichts übrigbleibt. Dem insolventen Verbraucher wird es im Übrigen kaum möglich sein, während der WVP eine längerfristige Verbindlichkeit einzugehen. Die Privatinsolvenz wird in die Schufa eingetragen mit der Folge, dass die Bonität als kreditunwürdig eingestuft wird.
Eine Antwort auf die Frage "Wann wird in der Wohlverhaltensphase das letzte Mal gepfändet?" beschränkt sich somit auf Neuschulden, die nicht von der Insolvenz erfasst sind.
Was passiert nach der Wohlverhaltensphase?
Der letzte Schritt im Anschluss an die WVP ist die Erteilung der Restschuldbefreiung. Das ist kein Automatismus, sondern sie muss schriftlich beantragt werden. Üblicherweise geschieht das schon Jahre vorher, und zwar gemeinsam mit dem Insolvenzantrag. Nach einer positiv verlaufenen WVP ist die Restschuldbefreiung, wie man sagt, eine reine Formsache. Das Insolvenzgericht bestätigt kurz und knapp, dass
- dem Schuldner gemäß § 300 InsO die Restschuldbefreiung erteilt wird
- Einwendungen der Insolvenzgläubiger dagegen nicht erhoben worden sind
- Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind die
- in § 302 InsO aufgeführten Forderungen
- nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Verbindlichkeiten
Wenn gegen den Bescheid kein Rechtsmittel eingelegt wird, ist er rechtswirksam und die Restschuldbefreiung erteilt.
Wohlverhaltensphase und Auto kaufen oder Kreditaufnahme
Während der Wohlverhaltensphase ein Auto zu kaufen oder einen Kredit aufzunehmen ist möglich und gemessen an der Notwendigkeit auch nicht verwerflich. Wenn das über einen Kredit finanzierte Fahrzeug berufsbedingt ist, um zur Arbeitsstätte zu gelangen und um Einnahmen für den Lebensunterhalt zu generieren, dann sind die Kredithöhe und das Fahrzeugmodell entscheidender als der Autokauf selbst. Ein Kleinfahrzeug zu finanzieren ist gleichbedeutend mit dem niedrigen Kredit als Neuverbindlichkeit.
Die Steuererklärung in der Wohlverhaltensphase
Jeder Bürger ist steuerpflichtig und muss demzufolge eine Steuererklärung abgeben. Für die Abgabe der Steuererklärung in der Wohlverhaltensphase ist der Steuerpflichtige, also der Insolvente zuständig und verantwortlich, während des vorangehenden Insolvenzverfahrens hingegen der Treuhänder. Gemäß § 80 InsO "….. geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über ….“. Daraus ergibt sich, dass anschließend während der WVP diese Erklärungs- und Abgabepflicht wieder an den Schuldner zurückfällt.
Verkürzung der Wohlverhaltensperiode
Das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte, kurz GIRStG aus Juli 2014 ist die zweite Stufe der Reform des Insolvenzrechts. Für die seitdem eröffneten Insolvenzverfahren sind die folgenden Verkürzungen der WVP vorgesehen
- fünf anstelle sechs Jahre, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten seiner Privatinsolvenz vollständig begleicht
- drei anstelle sechs Jahre, wenn der Schuldner zusätzlich zu den Verfahrenskosten noch mindestens 35 Prozent seiner Schulden gegenüber den Insolvenzgläubigern tilgt
Diese Verkürzungsmöglichkeiten sind eine Abweichung von § 287 Absatz 2 Satz 1 InsO. Danach "….. wird dem Antrag die Erklärung beigefügt, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens [Abtretungsfrist] an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt …..“.
Fazit zur Wohlverhaltensperiode
Die WVP ist gleichbedeutend mit einer „Bewährungszeit“ für den Schuldner. Der Staat verhilft ihm mit der anschließenden Restschuldbefreiung zu einem schuldenfreien Neustart ins Leben. Im Gegenzug wird von dem Insolventen erwartet, dass er sich „wohlverhält“, indem er die gesetzlichen Obliegenheiten erfüllt und im Übrigen auf nicht absolut notwendige Neuschulden verzichtet.
Stand: 28.04.2020