Zahlungsdienste
Dem Gesetzgeber genügte zu dessen Regelung ausgangs des 19. Jahrhunderts ein einziger Paragraph: § 675 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Im Zuge europäischer Harmonisierung zeugten und gebaren das Europäische Parlament und der Europäische Rat mit 63 Motiv- und Absichtsbegründungen eine europäische Richtlinie für Zahlungsdienste. Diese besteht aus 96 Artikeln, fast jeder Artikel mit vielen Untertiteln (Artikel 4 enthält allein 30 Begriffsbestimmungen), mittels denen in den 27 Mitgliedstaaten ein Binnenmarkt für Zahlungsdienste geschaffen werden soll (Richtlinie 207/64 EG vom 13.11.2007).
Der deutsche Gesetzgeber wiederum benötigte zur Umsetzung der in der Richtlinie vorgesehenen Aufsichtsaufgaben ein Gesetz mit 35 Paragraphen (Zahlungsdienstaufsichtsgesetz vom 25.06.2009 = ZAG). Jeder dieser Paragraphen hat ebenfalls viele Absätze. Hinzu kommen diverse Verordnungen und zur Regelung der eigentlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Teilnehmern des Zahlungsverkehrs eine Erweiterung des BGB um 27 neue Paragraphen (§§ 675 c – 675 z, 676 a – 676 c).
Zur Festsetzung von Informationspflichten kommt nochmal die Änderung von Artikel 248 Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) mit 19 Paragraphen hinzu. In der Bundesrepublik gilt das neue Recht des Zahlungsverkehrs ab 31.10.2009.
Was alles „Zahlungsdienst“ sein kann, ist in einem positiv formulierten Definitionskatalog in § 1 Absatz 2 ZAG geregelt mit:
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die Dienste betreffend Ein- und Auszahlungsgeschäfte;
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das Zahlungsgeschäft ohne Kreditgewährung, vornehmlich in Form von
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Lastschriftgeschäft;
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Überweisungsgeschäft;
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Zahlungskartengeschäft;
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das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung;
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das Zahlungsauthentifizierungsgeschäft;
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das digitale Zahlungsgeschäft;
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das Finanztransfergeschäft.
Partner im Zahlungsverkehr sind der Zahlungsdienstleister und der/die Zahlungsdienstnutzer. Zahlungsdienstnutzer sind Zahler und/oder Zahlungsempfänger. Der Zahlungsdienstleister führt nach Auftragserteilung durch einen Zahlungsdienstnutzer Zahlungsvorgänge aus, indem er Gelder bereitstellt, übermittelt oder abheben lässt. Vielfach führt er für den Zahlungsdienstnutzer ein Zahlungskonto. Beauftragt der Zahler den Dienstleister mit der Erledigung der Besorgung, sprechen wir von einem Push–Geschäft. Ergreift der Zahlungsempfänger die Initiative zum Abschluss des Zahlungsdienstvertrages, nennen wir das ein Pull-Geschäft.
Selten beruht die Ausführung eines Zahlungsvorgangs auf einem Einzelzahlungsvertrag.
Das dürfte zum Beispiel bei einem Finanztransfergeschäft der Fall sein, bei dem ein Zahler einem Dienstleister Geld übergibt mit der von diesem angenommenen Weisung, es einem Empfänger, der dort kein Zahlungskonto unterhält, verfügbar zu machen. Ein Einzelzahlungsvertrag läge auch dann vor, wenn der Zahler auf ein fremdes Empfängerkonto einzahlt, ohne selbst bankmäßige Geschäftsbeziehungen zu dem kontoführenden Institut zu unterhalten.
Stand: 11.12.2012